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§ 5 DPMAVwKostV

Kostenschuldner

(1)

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

  1. 1.

    wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;

  2. 2.

    wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;

  3. 3.

    wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte Erklärung übernommen hat;

  4. 4.

    wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2)

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

DPMA-Verwaltungskostenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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