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§ 8 DPMAVwKostV

Folgen der Nichtzahlung, Antragsrücknahme

(1)

Wird der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 angeforderte Kostenvorschuss nicht innerhalb der vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist gezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(2)

Gilt ein Antrag nach Absatz 1 als zurückgenommen oder wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung zurückgenommen, bevor die beantragte Amtshandlung vorgenommen wurde, entfällt die Gebühr.

DPMA-Verwaltungskostenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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