Gesetze › DRiG › Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern› Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften § 1 DRiG Berufsrichter und ehrenamtliche Richter Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt. Deutsches Richtergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Geltung für Berufsrichter