Gesetze › DRiG › Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften› Abschnitt 2 Überleitung von Rechtsverhältnissen § 109 DRiG Befähigung zum Richteramt Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist, behält diese Befähigung. Deutsches Richtergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 108 §§ 110 und 111