Gesetze › DRiG › Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern› Abschnitt 3 Richterverhältnis § 11 DRiG Ernennung auf Zeit Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig. Deutsches Richtergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Ernennung auf Lebenszeit § 12 Ernennung auf Probe