Gesetze › DRiG › Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften› Abschnitt 3 Schlußvorschriften § 120 DRiG Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts Zum Richteramt bei dem Bundespatentgericht ist auch befähigt, wer die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 des Patentgesetzes erfüllt. § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend. Deutsches Richtergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 119 § 120a Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen