Gesetze › DRiG › Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern› Abschnitt 3 Richterverhältnis § 23 DRiG Entlassung eines Richters kraft Auftrags Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend. Deutsches Richtergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22 Entlassung eines Richters auf Probe § 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung