Gesetze › DRiG › Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern› Abschnitt 4 Unabhängigkeit des Richters § 35 DRiG Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen. Deutsches Richtergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 36 Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung