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§ 39 DRiG

Wahrung der Unabhängigkeit

Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.

Deutsches Richtergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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