§ 49 DRiG
Richterrat und Präsidialrat
Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet
- 1.
Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
- 2.
Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.
Deutsches Richtergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle