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§ 5 DRiG

Befähigung zum Richteramt

(1)

Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2)

Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

Deutsches Richtergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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