Gesetze › DRiG › Teil 3 Richter im Landesdienst § 72 DRiG Bildung des Richterrats In den Ländern sind Richterräte zu bilden. Ihre Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt. Deutsches Richtergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 71a Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes § 73 Aufgaben des Richterrats