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§ 76 DRiG

Altersgrenzen

(1)

Die Richter auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand (Regelaltersgrenze).

(2)

Durch Gesetz können besondere Altersgrenzen bestimmt werden, bei deren Erreichen der Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist.

Deutsches Richtergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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