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§ 9 DruckerAusbV

Zusatzqualifikation

(1)

Eine im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2 kann als Zusatzqualifikation vermittelt werden.

(2)

Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt die in der Anlage Abschnitt B Nummer 2 enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.

Drucker-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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