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§ 14 DruckLV

Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen

(1)

Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen.

(2)

Er hat dem Arzt mitzuteilen, unter welchem höchsten Arbeitsdruck der Arbeitnehmer beschäftigt wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat.

Druckluftverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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