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§ 19 DruckLV

Nachweise

Der Arbeitgeber hat auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten

  1. 1.

    ein Verzeichnis der auf der Arbeitsstelle eingesetzten Personen-, Material- und kombinierten Schleusen, Schachtrohre und Krankendruckluftkammern unter Angabe der bisherigen Einsätze und die sich hierauf beziehenden Prüfbescheinigungen nach den §§ 7 und 17 Abs. 3,

  2. 2.

    die Vorsorgekartei nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für die auf der Arbeitsstelle in Druckluft Beschäftigten und

  3. 3.

    ein Verzeichnis der nach § 18 bestellten Fachkräfte unter Angabe von Name und Anschrift.

Druckluftverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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