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§ 23 DruckLV

Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz

Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 21 Abs. 4 einen Arbeitnehmer in Druckluft beschäftigt oder,

  2. 2.

    entgegen § 21 Abs. 5 Pausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt.

Druckluftverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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