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§ 9 DruckLV

Beschäftigungsverbot

(1)

In Druckluft von mehr als 3,6 bar Überdruck dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.

(2)

In Druckluft dürfen Arbeitnehmer unter 18 oder über 50 Jahren nicht beschäftigt werden.

Druckluftverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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