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§ 3 DruckMstrV

Meisterprüfungsarbeit

(1)

Als Meisterprüfungsarbeit kommt insbesondere nachstehende Arbeit in Betracht: Anfertigen eines Druck-Erzeugnisses im Format DIN A2, bestehend aus vier Seiten DIN A4 Text und Bilder, davon zwei Seiten mehrfarbig und zwei Seiten einfarbig.

(2)

Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern: 15 Fortdruckbogen von jeder Farbe, 15 Fortdruckbogen vom Zusammendruck, Andruckskala, Standbogen und, soweit erforderlich, Platten oder Montagen.

Druckermeisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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