Gesetze › DruckverarbAusbV § 1 DruckverarbAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Medientechnologen Druckverarbeitung und der Medientechnologin Druckverarbeitung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Druckverarbeiter-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 2 Dauer der Berufsausbildung