Gesetze › DSiegelErl § 4 DSiegelErl Die Bundesbehörden dürfen Dienstsiegel von abweichender Größe oder Form nur zu besonderen Zwecken und nur mit Genehmigung des vorgesetzten Bundesministers gebrauchen. Erlaß über die Dienstsiegel · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 § 5