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§ 2 EGEA

Sicherungspflicht der Institute

Die Institute sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.

Anlegerentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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