Gesetze › EGEA § 2 EGEA Sicherungspflicht der Institute Die Institute sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. Anlegerentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Begriffsbestimmungen § 3 Entschädigungsanspruch