AdvoCite

§ 5 EAKAV

Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien

(1)

Für die Anzeige nach § 312 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:

  1. 1.

    Anzeigeschreiben:BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter“,

  2. 2.

    Anlagebedingungen:BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions for Investment“,

  3. 3.

    Satzung:BaFin-ID und Bezeichnung „Articles of Association“,

  4. 4.

    Verkaufsprospekt:BaFin-ID und Bezeichnung „Prospectus“,

  5. 5.

    Jahresbericht:BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report“,

  6. 6.

    Halbjahresbericht:BaFin-ID und Bezeichnung „Half-yearly Report“,

  7. 7.

    wesentliche Anlegerinformationen:BaFin-ID und Bezeichnung „Key Investor Information“,

  8. 8.

    zusätzliche Dokumente, die der Anzeige gemäß Teil B Nummer 3 des Anzeigeschreibens nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates beizufügen sind:BaFin-ID und eine den Inhalt kennzeichnende Bezeichnung,

  9. 9.

    Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige“.

Die äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen: „P312KAGB_“ + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“.

(2)

Für die Anzeige nach § 331 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:

  1. 1.

    Anzeigeschreiben:BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter“,

  2. 2.

    Anlagebedingungen einerseits oder andererseits Satzung oder Gesellschaftsvertrag:BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions for Investment“ einerseits oder andererseits „Articles of Association“,

  3. 3.

    Jahresbericht:BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report“,

  4. 4.

    Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige“.

Die äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen: „P331KAGB_“ + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“.

(3)

Eine gemäß § 2 Absatz 3 beizufügende Vollmacht ist wie folgt zu bezeichnen: BaFin-ID und Bezeichnung „Vollmacht“.

Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved