§ 4 EBABGebV
Stundung, Niederschlagung und Erlass
Das Eisenbahn-Bundesamt ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.
Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle