Gesetze › eBAnzV § 5 eBAnzV Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Abwicklung bei Beendigung der Beleihung Schlussformel