Gesetze › EBeV › Abschnitt 5 Schlussbestimmungen § 20 EBeV Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19 Aufbewahrung von Unterlagen und Daten Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 und 4) Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans