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§ 14 EBewMG

Gerichtliche Entscheidung

(1)

Das Gericht prüft im Fall Europäischer Herausgabeanordnungen, ob die Voraussetzungen für den Erlass gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 erfüllt sind.

(2)

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit fest und hebt die Europäische Herausgabeanordnung auf.

Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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