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§ 17 EBKrG

Zur Förderung des Baus und des Ausbaus kommunaler Radwege sowie von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 soll die Anordnungsbehörde den Beteiligten Zuschüsse gewähren.

Eisenbahnkreuzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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