Gesetze › EBKrG § 17 EBKrG Zur Förderung des Baus und des Ausbaus kommunaler Radwege sowie von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 soll die Anordnungsbehörde den Beteiligten Zuschüsse gewähren. Eisenbahnkreuzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16 § 18