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Anlage EBPG

(zu § 4 Abs. 1 Nr. 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 264) Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;

  2. 2.

    eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;

  3. 3.

    gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

  4. 4.

    gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;

  5. 5.

    gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;

  6. 6.

    Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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