Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle