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§ 6 EBPV

Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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