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§ 43 EBRG

Strafvorschriften

(1)

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet.

(2)

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Europäische Betriebsräte-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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