Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet.
(2)
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Europäische Betriebsräte-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle