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§ 14 EComKflAusbV

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1)

Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2)

Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3)

Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

E-Commerce-Kaufleute-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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