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§ 4 EdelstGrMstrV

Arbeitsprobe

(1)

Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

  1. 1.

    ein Monogramm,

  2. 2.

    ein Relief in figürlicher Darstellung,

  3. 3.

    eine Blüte,

  4. 4.

    ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung,

  5. 5.

    eine Schattierung,

  6. 6.

    eine Ornamentik-Gravur.

(2)

In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

Edelsteingraveurmeisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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