Gesetze › EdlStFAusbV › Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 EdlStFAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Edelsteinfassers und der Edelsteinfasserin wird staatlich anerkannt nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes. Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Dauer der Berufsausbildung