Gesetze › EdlStFAusbV › Abschnitt 3 Abschlussprüfung § 10 EdlStFAusbV Zeitpunkt (1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Prüfungsbereich § 11 Inhalt