§ 3 EdlStFAusbV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,
- 2.
Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient.
Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle