Gesetze › EdlStFAusbV › Abschnitt 2 Zwischenprüfung § 7 EdlStFAusbV Zeitpunkt (1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Ausbildungsplan § 8 Inhalt