Gesetze › EEMD-ZVAnl I § 10 EEMD-ZVAnl I Entgeltpflicht Der Anbieter trägt die Kosten für die Durchführung des Prüfverfahrens. Das Entgelt bestimmt sich nach der Entgeltordnung (Anlage 5). Prüfvereinbarung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Abtretungsverbot und Verbot der Schuld- und Vertragsübernahme § 11 Sicherstellung der Rückwirkungsfreiheit