§ 7 EFPV
Fahrzeit
Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat die Fahrzeit so zu planen, dass
- 1.
zwischen zwei täglichen Ruhezeiten bei Tagarbeit neun Stunden und bei Nachtarbeit acht Stunden und
- 2.
innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen 80 Stunden
nicht überschritten werden.
Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle