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§ 20 EG-FGV

Anwendungsbereich und Voraussetzungen

(1)

Für die Genehmigung von

  1. 1.

    Zugmaschinen, Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen, die zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden, sowie

  2. 2.

    Systemen, selbstständigen technischen Einheiten und Bauteilen

nach der Richtlinie 2003/37/EG sind die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden.

(2)

Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG gelten nicht für

  1. 1.

    Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h;

  2. 2.

    speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000;

  3. 3.

    Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001;

  4. 4.

    auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden (Anbaugeräte).

(3)

Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Hersteller auf Antrag erteilt.

(4)

Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Richtlinie 2003/37/EG.

EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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