AdvoCite

§ 9 EG-FGV

Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung

(1)

Für Fahrzeuge wird eine EG-Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt, wenn die in der Anlage zum Anhang IV Teil I der Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen erfüllt und die in Anhang XII Teil A Abschnitt 1 genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten werden.

(2)

Für das Genehmigungsverfahren gelten die §§ 4, 5, 7 und 8 entsprechend.

EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved