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Art. 102 § 9 EGInsO

Insolvenzplan

Sieht ein Insolvenzplan eine Stundung, einen Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vor, so darf er vom Insolvenzgericht nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben.

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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