Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 7 oder § 8
Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 7 oder § 8 findet die sofortige Beschwerde statt. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend, wobei die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 6 Absatz 3 der Insolvenzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird.
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle