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§ 5 EGV820/97G

Technische und organisatorische Maßnahmen

(1)

Hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen sind die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.

(2)

Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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