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§ 3 EheschlRWirkgG

Der Ausspruch des Standesbeamten hat keine Rechtswirkung, wenn er erschlichen ist oder wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Mann die Ehe geschlossen hätte.

Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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