§ 16 EhfG
Feststellung der Leistungen, Verwaltungszuständigkeit
(1) Die vom Bund nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden auf Antrag festgestellt.
(2) Die Durchführung der Aufgaben nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes obliegt der Unfallversicherung Bund und Bahn.
Entwicklungshelfer-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle