Gesetze › EhrenamtStiftG § 11 EhrenamtStiftG Rechtsaufsicht Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramts. Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Haushalt § 12 Auflösung