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§ 9 EhrenamtStiftG

Beschäftigte

Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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