Gesetze › EhrZAnerkErl Art. 3 EhrZAnerkErl Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen. Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 2 Schlussformel