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§ 6 EHVV

Versteigerungen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten

Die durchführende Börse kann Versteigerungen von Berechtigungen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchführen. Mit Zustimmung der zuständigen Stelle ist bei gleichartigen Versteigerungsbedingungen eine Zusammenlegung der Versteigerungsmengen in einem Versteigerungstermin möglich.

Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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